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von Nataly Kemmelmeier

VG Wiesbaden stuft Butterfly-Messer neu ein

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte ein Urteil hinsichtlich der Definition von Butterfly-Messern zu fällen.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundeskriminalamtes, in dem sechs baugleiche Butterfly-Messer der Marke Cold Steel „Paradox“ als verbotene Waffen eingeordnet wurden. Der Kläger bestellte die Messer im Ausland. Im Rahmen der Zollprüfung wurden diese ausgesondert und dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt vorgelegt. Dies erstellte ein Gutachten mit dem Ergebnis, dass es sich um sogenannte ButterflyMesser handele. Bei Messern dieser Art könne die Klinge in den zweigeteilten, schwenkbaren Griff eingeklappt werden. Als Besonderheit bei diesem Messer sei jedoch festzustellen, dass die Klinge gegen einen Federmechanismus aus- und eingeklappt werden müsse. Ein Herausschleudern sei daher nicht möglich. Trotzdem wurde das Messer als verbotener Gegenstand eingestuft. Im abschließenden Urteil teilte das Verwaltungsgericht Wiesbaden diese Einschätzung. Entscheidend sei nicht der Federmechanismus, sondern der typische zweigeteilte schwenkbare Griff.

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