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LKA-Empfehlung schärfer als Waffengesetz

Das LKA Baden Württemberg empfiehlt für eine Aufbewahrung von mehr als 30 Kurzwaffen einen Waffenschrank des Widerstandsgrades III. Dies übertrifft die gesetzlichen Vorgaben und führt zu Unklarheiten, denn weder das Waffengesetz noch die Durchführungsverordnungen sehen ein derartiges Aufbewahrungsbehältnis vor.

Diese in den „Empfehlungen des LKA BW zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von Waffenschränken” niedergeschriebene Forderung, die der Unterstützung der kriminalpolizeilichen Fachberater in Baden Württemberg dienen soll, ist in Fachkreisen nicht unumstritten und wird oftmals kritisiert, da sie zu nicht unerheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann. So hält sie auch DWJ-Waffenrechtsexperte Dr. jur. Scholzen für falsch, denn durch das WaffG und die Durchführungsverordnung wird eine solche Aufbewahrung in Schränken des Widerstandsgrades III nicht verlangt. Ein vom LKA Bayern herausgegebenes, umfangreiches und sehr ausführliches Merkblatt (Stand: 17.10.2011) verlangt dies ebenfalls nicht. Ein Tresor Widerstandsgrad I ist für eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition ausreichend. Dem stehen jedoch die Empfehlungen des Landeskriminalamtes Baden Württemberg vom 31.07.2009 gegenüber, nachzulesen unter www.lka-bw.de

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