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von Nataly Kemmelmeier

IPSC nun doch gemeinnützig?

Wie der Steuerberater Friedbert Großkopf kürzlich dem DWJ mitteilte, ist hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des IPSC-Schießens das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Im Einführungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hat die Finanzverwaltung das IPSC-Schießen, wie Gotcha und Paintball, als reines Kampfschießen eingestuft. Diese Definition hat seit 2014 zur Folge, dass IPSC-Schießen kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts sein kann. Für die betroffenen Vereine hat dies fatale steuerliche Folgen, denn es gehen alle steuerlichen Privilegien eines gemeinnützigen Vereins verloren. Auch die Möglichkeit der Förderung mit öffentlichen Mitteln geht verloren.

Zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommt aber das Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 4. August 2016 (Aktenzeichen 04.08.2016 – 6 K 418/15). Es widerspricht in diesem Urteil der Finanzverwaltung.

Das Finanzgericht betrachtet das IPSC-Schießen als Sport im Sinne der Gemeinnützigkeit. Die Eignung zur körperlichen Ertüchtigung sei gegeben. Bei der Ausübung der Schießdisziplin seien Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit, Körperbeherrschung und körperliches Leistungsvermögen in Bezug auf das präzise Schießen, sowie das möglichst schnelle Durchlaufen des Parcours erforderlich.

Nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen sei das IPSC-Schießen auch nicht aus anderen Gründen als allgemeinwohlschädlich einzuordnen. Im Rahmen des IPSC-Schießens werden keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt. Anders als beim Paintball werden beim IPSC-Schießen keine Gegner eliminiert, es wird weder angegriffen noch verteidigt.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen hat das betroffene Finanzamt beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 48/16 geführt.

Ein schießsportlicher Verein, dem mit Hinweis auf den Einführungserlass zur Abgabenordnung die Gemeinnützigkeit versagt wird, sollte unter Beachtung der Rechtsbehelfsfrist gegen den ablehnenden Verwaltungsakt Einspruch einlegen. Beim Einspruch sollte man sich auf die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen beziehen und um Ruhen des Verfahrens bitten bis der Bundesfinanzhof endgültig entschieden hat.

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