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Wissen

von Nataly Kemmelmeier

Interesant und kurios

Eine Variante eines 15-schüssigen Signalgerätes im Kaliber 4 kommt aus Polen. Das Gerät wurde wie auch fast alle anderen Leucht- und Signalgeräte in diesem Kaliber für Armee- und Polizeizwecke entwickelt, in diesem Fall 1986 von der technischen Akademie der polnischen Armee.

Die 15 Patronenlager sind wie bei einem Revolver in einer drehbaren Trommel angeordnet. Das Gerät hat eine „double action“- Funktion. Das heißt, bei Betätigung des Abzugs rückt die Trommel jeweils um eine Raste weiter, dabei wird der Schlagbolzen gespannt und anschließend abgeschlagen. Zur besseren Handhabung ist an der Unterseite des Laufes ein zweiter Pistolengriff angebracht. Weiters ist für das 6,2 kg schwere Gerät (ohne Munition) an der Gehäuseoberseite ein Tragegriff und am Hinterteil des Gehäuses eine aufklappbare Schulterstütze vorhanden. Eine Visiereinrichtung fehlt - wie auch bei anderen Signalgeräten üblich - da diese nur zur Abgabe von Signal- oder Notsignalzeichen, oder zur Geländebeleuchtung bei Dunkelheit und nicht für einen präzisen Schuss vorgesehen sind.

Bemerkt wird, dass die europaweit eingeführten Signalgeräte im Kaliber 4 wie auch die Munition dazu bereits seit Jahren von den einzelnen Ländern ausgesondert werden. An deren Stelle treten Universal- oder Mehrzweckpistolen mit Visiereinrichtungen und gezogenen Läufen welche auch für einen präzisen Schuss mit den verschiedensten Munitionssorten geeignet sind, wie zum Beispiel die H & K MZP 1 im Kaliber 40 mm. Signalpistolen und Signalgeräte werden demnach in ferner Zukunft nur mehr als begehrte Sammlerobjekte von Interesse sein.

Zur rechtlichen Situation wird angeführt, dass laut österrreichischem Waffengesetz 96 § 1 Leucht-und Signalpistolen u.ä. Signalgeräte nicht unter den Begriff Waffen fallen, da sie ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind um als Waffen für eine Angriffs- oder Abwehrsituation zu dienen oder um bei der Jagd oder beim Schießsport Verwendung zu finden. Es kommt dabei auch nicht auf die Laufanzahl oder das Kaliber des Gerätes an.

Leucht- und Signalgeräte können entgegen den waffenrechtlichen Bestimmungen in Deutschland von Personen ab dem 18. Lebensjahr in Österreich frei erworben und besessen werden.

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