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von Standardredakteur

Erschwernisse für kleine Munitionshersteller

Neue Regelungen bei der CIP-Zulassung von durch kleine Hersteller gefertigten Patronen machen Herstellern und Verbrauchern ernsthafte Sorgen.

Beamte wissen es schon lange: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Alle in den Handel gelangenden Patronen müssen die sogenannte CIP-Zulassung haben, die von den Beschussämtern erteilt wird. Maßgeblich ist § 11 des Beschussgesetzes. Danach können Antragsteller, die nicht über die erforderlichen Prüfgeräte und das zur Bedienung dieser Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügen, die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde (Beschussamt) übertragen. Wie diese Überwachung im Detail auszusehen hat, regelt das Beschussgesetz leider nicht. Fakt ist, der Sinn dieser Überwachung ist der zuverlässige Ausschluss von nicht den Vorschriften entsprechenden Patronen im Handel.
Eine wichtige Rolle bei der Problematik der Überwachung spielt der Begriff des Fertigungsloses. Hierzu findet man im § 28 der Allgemeinen Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV) die entsprechende Definition, diese lautet: Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von demselben Hersteller in einer Serie gefertigt wird, ohne Änderung wesentlicher Komponenten.
Während man in der Vergangenheit diese Überwachung für die von dieser Regelung betroffenen Hersteller sehr praxisorientiert vorgenommen hat, veranlassten Vorkommnisse mit nicht ordnungsgemäß zugelassener Munition, die auch noch überhöhte Gasdrücke aufwies, die Beschussämter, die ihnen übertragene Überwachung künftig restriktiver vorzunehmen. Dazu wurde die Losmenge auf maximal 3000 Patronen begrenzt und für die Überwachung wird es für notwendig gehalten, dass das gesamte Los, also alle 3000 Patronen, dem beauftragten Beschussamt vorgelegt werden. Die Begründung: Man kann nur prüfen, was körperlich vorhanden ist, und dazu gehört nach zuvor genannter Definition, dass das in einer Serie produzierte Los in seiner Gesamtheit zur Entnahme der notwendigen Stichproben für die Prüfung in Augenschein genommen werden kann.
Obwohl diese neue Verfahrensweise zweifelsfrei zu einer Kostensteigerung führen wird und im Einzelfall sogar die Existenz kleiner Hersteller bedroht, kann man grundsätzlich die Vorgehensweise der Beschussämter aus rein rechtlicher Sicht nachvollziehen. Ob man wieder zu moderateren Regelungen, die ebenfalls dem Gesetzesauftrag gerecht werden, finden wird, darf zum gegenwärtigen Zeitpunkt bezweifelt werden.

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