Sie sind hier:

Topthema

von Nataly Kemmelmeier

Stichtag 1. September steht vor der Tür

Seit fast einem Jahr haben die Regelungen der EU-Feuerwaffenrichtlinie in den EU-Mitgliedsstaaten nun Bestand. Kommende Woche endet die Übergangsfrist, die es für einige Punkte zu beachten gilt.

Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenhersteller hat die relevanten Bereiche in einer Mitteilung noch einmal übersichtlich zusammengefasst:

Die neuen wesentlichen Waffenteile
§ 58, Absatz 13 WaffG beinhaltet die neuen wesentlichen Waffenteile, die bis zum 30. August 2020 frei erwerbbar waren, nun aber der Erlaubnispflicht unterliegen. Für Jäger und Sportschützen relevant sind hier einzelne – also nicht in einer Waffe verbaute und mit dieser bereits eingetragene – Gehäuse- und Verschlussteile. Haben Sie einzelne Gehäuse- oder Verschlussteile, die bisher frei verkäuflich waren, bereits vor dem 1. September 2020 besessen, so müssen Sie diese spätestens am 1. September 2021 in die WBK eintragen lassen. Es gilt dabei das Eingangsdatum des Antrags bei der Behörde, nicht das Absendedatum des auf den 1. September 2021 datierten Schreibens an die Behörde! Zur Eintragung in die WBK prüft die Behörde – wie sonst auch beim Erwerb einer Schusswaffe – ob die Eintragungsvoraussetzungen für den Umgang mit Waffen und Munition gegeben sind, ob also das erforderliche Alter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung, die erforderliche Sachkunde und ein nachgewiesenes Bedürfnis zum Umgang mit diesen Waffenteilen hat. Wird diese nicht erteilt oder soll keine Eintragung in die WBK erfolgen, so kann das wesentliche Waffenteil auch bis zum 1. September 2021 der zuständigen (!) Behörde, einer (irgendeiner!) Polizeidienststelle oder einem Berechtigten überlassen werden. Berechtigt sind in diesem Fall andere Waffenbesitzkarteninhaber, die zum Beispiel eine vollständige zugehörige Waffe besitzen oder denen eine Eintragung in die WBK erteilt wird oder auch Büchsenmacher und Waffenfachhändler, die Ihnen diese Waffenteile auf Anfrage gerne abkaufen.

Erlaubnispflichtige oder verbotene Salutwaffen
Salutwaffen fallen seit dem 1. September 2020 in die Kategorie der Ursprungswaffe, sind also der Waffe gleichgestellt, aus der Sie umgebaut wurden. Unterschieden werden muss hier zwischen Salutwaffen, die aus erlaubnispflichtigen Waffen entstanden sind, und Salutwaffen, die aus nun verbotenen Waffen hergestellt wurden.
Haben Sie vor dem 1. September 2020 eine nun erlaubnispflichtige Salutwaffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 WaffG) erworben, müssen Sie diese spätestens am 1. September 2021 in eine WBK eintragen lassen. Richtwert für die Erteilung einer Erlaubnis ist hier, ob ein Bedürfnis zum Besitz vorliegt.
Handelt es sich bei der im Besitz befindlichen Salutwaffe um eine in der Anlage 2 WaffG aufgezählte verbotene Schusswaffe, die in eine Salutwaffe abgeändert wurde, so müssen Sie bis zum 1. September 2021 einen Ausnahmeantrag nach § 40 Absatz 4 beim BKA stellen, um diese weiterhin besitzen zu dürfen. Alternativ können auch Salutwaffen bis zum genannten Datum einem Berechtigten – also zum Beispiel einem Büchsenmacher oder Waffenfachhändler, der mit diesen Waffen handeln darf –, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.

Hochkapazitive Wechselmagazine
Seit dem 1. September 2020 verboten sind Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit mehr als 20 Patronen sowie für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit mehr als zehn Patronen. Relevant für die aufzunehmende Menge ist jeweils das kleinste nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber. Besitzt jemand ein Magazin, das sowohl in einer Kurz- als auch in einer Langwaffe verwendbar ist, so gilt es nur so lange als Kurzwaffenmagazin, wie keine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe vorliegt. Hiervon sind insbesondere Glock-Magazine betroffen.
Ebenfalls verboten sind Magazingehäuse für die genannten Wechselmagazine.
Auch die Magazine müssen bis zum 1. September 2021 angezeigt werden. Hier gelten zwei Fristen, zu denen die Magazine erworben wurden. Liegt der Erwerb vor dem 13. Juni 2017, so muss der Besitz lediglich spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt werden. Liegt der Erwerb am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020, so ist ein Ausnahmeantrag nach § 40 Absatz 4 beim BKA zu stellen, damit das Magazin im Besitz bleiben kann. Dies gilt auch – wenn nicht insbesondere – für gewerbliche Erlaubnisinhaber. Alternativ können auch diese Magazine einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Sollte kein Kaufbeleg vorhanden sein, kann eine Überprüfung anhand möglicher Angaben auf dem Magazin eine Einschätzung geben, wann das Magazin erworben worden sein könnte. Ist dort beispielsweise als Herstellungsjahr 2018 eingraviert, kann das Magazin nicht bereits 2017 erworben worden sein.

Fest verbaute hochkapazitive Magazine
Ebenfalls seit dem 1. September 2020 verboten sind halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einem eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen sowie halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition mit einem eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen. Auch hier gilt wieder das kleinste nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber. Wichtig ist, dass das Verbot nur halbautomatische Waffen – also keine Repetierer oder Einzellader – und dann auch nur solche für Zentralfeuermunition umfasst. Hochkapazitive halbautomatische Kurz- oder Langwaffen für Randfeuermunition sind also nicht betroffen.
Als WBK-Inhaber sind Sie nicht vom Verbot betroffen, wenn Sie die Waffe vor dem 13. Juni 2017 erworben haben und sie vor diesem Tag in der WBK eingetragen wurde. Liegt der Erwerb am oder nach dem 13. Juni 2017 so muss bis zum 1. September 2021 ein Ausnahmeantrag nach § 40 Absatz 4 beim BKA gestellt werden, um die Schusswaffe weiterhin behalten zu können. Alternativ kann auch diese Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.

Pfeilabschussgeräte
Seit dem 1. September 2020 sind Pfeilabschussgeräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen damit einer Bedürfnispflicht. Wer ein solches Pfeilabschussgerät vor dem 1. September 2020 erworben hat, muss hierfür spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 – also eine Waffenbesitzkarte – oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz beantragen. Bis zur Genehmigung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. Alternativ ist das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

 

Quelle: VDB, Pressemitteilung vom 28. Juni 2021

Zurück