Sie sind hier:

Topthema

von Nataly Kemmelmeier

Stellungnahmen der Verbände

Nachdem nun der Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in deutsches Recht vorliegt, erhielten auch die betroffenen Verbände die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Im Folgenden finden Sie die Anmerkungen sowie Änderungswünsche einiger Verbände zusammengefasst.

Deutscher Schützenbund (DSB)

  • Der DSB bemängelt zunächst, dass die Zielsetzung des Referentenentwurfs verfehlt ist. Die Bekämpfung von Terrorismus kann nicht auf den Schultern der Legalwaffenbesitzer ausgetragen werden, die noch dazu in der Kriminalstatistik nicht auftauchen.
  • Die nun geplante Verschärfung des deutschen Waffenrechts geht über das von der EU geforderte Maß hinaus. Die überzogene Umsetzung in deutsches Recht steht im Gegensatz zum immateriellen Kulturerbe, zu dem das Schützenwesen mittlerweile zählt.
  • Aus Kann- werden bei der Umsetzung in deutsches Recht Soll-Bestimmungen gemacht.
  • Für die Waffenbesitzer können unüberschaubare Kosten entstehen, hauptsächlich für kürzere Überprüfungsintervalle und Nachmeldungen.
  • Die Meldepflicht für Vorderladerwaffen ist nicht praktikabel. Nicht alle Besitzer solcher Waffen sind in schießsportlichen Verbänden organisiert, bei Privatpersonen sind Vorderlader oft als Dekoration zu finden. Viele könnten also unwissentlich gegen Gesetze verstoßen, da sie bisher vom Waffenrecht nicht betroffen waren.
  • Hinsichtlich der Begrenzung von Magazinkapazitäten sieht der DSB den Stichtag (13. Juli 2017) als problematisch an. Es stellt sich die Frage, was mit Käufen zwischen diesem Datum und dem Termin des Inkrafttretens des geänderten Waffengesetzes passiert. Ein an sich legaler Vorgang wird rückwirkend zum Verstoß gegen das WaffG.

 

Freie Schützen in Deutschland (FSD)

  • Der Verband verweist ebenfalls auf die kulturhistorisch Bedeutung des Schützenwesens in Deutschland.
  • Der Kostenaufwand, der durch Neuregelungen für Waffenbesitzer entsteht, ist unüberschaubar.
  • Der Verband übt zudem Kritik an der Neuregelung der Bedürfnisprüfung.
  • Anstelle des vollständigen Erlaubnisentzugs soll bei kleineren Verstößen ein zeitlich begrenztes Waffenverbot von sechs Monaten bis zwei Jahre treten. Bei Straftatverurteilung soll das Waffenverbot wieder auf fünf Jahre eingeführt werden, wie es bereits von 1972 bis 2002 der Fall war.
  • Die im Referentenentwurf geforderte Nachnummerierung aller wesentlichen Teile ist nicht praxisgerecht. Die Ausnahmeregelung für kulturhistorische Sammlerwaffen muss auf alle am Mart befindlichen Waffen ausgeweitet werden.
  • Eine weitergehende Forderung ist die Herabsetzung der Altersgrenze auf zehn beziehungsweise zwölf Jahre. Das hohe Leistungsniveau im Sportschießen erfordert eine möglichst frühzeitige Förderung des Nachwuchses.
  • Auch die FSD sehen die Meldepflicht für Vorderladerwaffen als problematisch an, da sich solche Waffen auch in Haushalten befinden, die mit dem Schützen- und Verbandswesen nichts zu tun haben. Zudem ist niemand ohne Erlaubnis nach § 27 SprengG überhaupt in der Lage, Zündmittel zu erwerben.
  • Hinsichtlich der Begrenzung der Magazinkapazitäten fordern die FSD eine Ausnahmegenehmigung für Sportschützen, Jäger, Sammler, Hersteller und Händler.

 

Bundesinnungsverband für das Büchsenmacher-Handwerk

  • Die EU-Feuerwaffenrichtlinie dient ausschließlich als Vorwand für eine Verschärfung des bundesdeutschen Waffengesetzes.
  • Neben den zahlreichen Einschränkungen befürchtet der Bundesinnungsverband auch einen enormen Anstieg der Bürokratie, insbesondere höhere Kosten.
  • Legalwaffenbesitzer nun erneut mit Forderungen zu überziehen, geht an der eigentlichen Zielsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie vorbei. Die Polizeiliche Kriminalstatistik bestätigt zudem, dass Legalwaffenbesitzer keine Deliktrelevanz haben. Selbst bei Einbrüchen spielen Büchsenmacher-Betriebe, Waffenfachhandel und Hersteller keine Rolle.
  • Salut- und Dekowaffenbesitzer hatten bisher keine Berührungspunkte mit dem Waffengesetz und sind oftmals nicht in Verbänden organisiert. Unwissentlich begangene Verstöße könnten die Kriminalstatistik negativ beeinflussen und Privatpersonen ungerechtfertigterweise kriminalisiert werden.
  • Darüberhinaus kritisiert der Verband die Umsetzung des Nationalen Waffenregisters II. Schätzungsweise 6,25 Millionen Einträge in der Datenbank sind fehlerhaft und bedürfen einer umfassenden Korrektur, was wiederum mit enormen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
  • Ferner wird die Legalisierung der Verwendung von Wärmebild- und Nachtsichttechnik gefordert, insbesondere für die Jagd auf Schwarzwild. Es besteht erwiesenermaßen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit beziehungsweise die Bevölkerung.
  • Auch der Bundesinnungsverband sieht die Begrenzung der Magazinkapazitäten kritisch und fordert die Streichung des Stichdatums 13. Juli 2017. Ausnahmeregelungen für Handel, Sammler, Jäger und Sportschützen müssen ins Gesetz aufgenommen werden. Außerdem muss den Besitzern zwölf Monate Zeit gegeben werden, um Magazinbestände formlos bei der Behörde anzuzeigen. Wenn es überhaupt notwendig ist, dann sollte der ungerechtfertigte Besitz solcher Magazine lediglich als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Allerdings ist eine solche Sanktionierung in der EU-Richtlinie überhaupt nicht vorgesehen.
  • Eine weitergehende Forderung ist der Vorschlag, dass der Gesetzgeber zukünftig Salutwaffen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Umbaus unterteilt. Das würde die Schaffung der Sonderkategorien A9a und B8 voraussetzen. Als zuverlässige Staaten sollen dann Deutschland, Italien, Frankreich, Finnland und Großbritannien gelten.
  • Vorderladerwaffen können schon jetzt ohne Erlaubnis nach § 27 SprengG kaum benutzt werden, eine gesetzliche Hürde ist also bereits vorhanden. Zudem ist bei Vorderladerwaffen der Herstellungszeitpunkt manchmal nicht nachweisbar, weil die staatliche Beschusspflicht erst 1891 eingeführt wurde. Man wäre also gezwungen, auch Vorderlader zu melden, die vor dem Stichtag hergestellt wurden, weil entsprechende Nachweise fehlen. Betroffen sind neben den Reenactors auch andere Gruppen wie beispielsweise Gebirgsschützenkompanien und Stadtgarden. Als Lösung schlägt der Verband die Einführung des Begriffs „antike Schusswaffen“ vor.
  • § 6 AwaffV soll vollständig gestrichen werden. Dies betrifft die Klassifizierung von Schusswaffen, die „wie Vollautomaten aussehen“. Speziell diese Waffen sind von der EU ausdrücklich für Sportschützen gedacht. Waffen sollten grundsätzlich nicht hinsichtlich ihres Äußeren, sondern im Hinblick auf ihre technischen Eigenschaften bewertet werden.

 

Bayerischer Soldatenbund (BSB)

  • Die Soll-Bestimmung bezüglich der Bedürfnisprüfungen muss in eine Kann-Bestimmung geändert werden. Es würde sonst ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen.
  • Die Meldepflicht für Vorderladerwaffen ist überreglementiert und hat nichts mit der Terrorismusbekämpfung zu tun.
  • Eine verpflichtende Umsetzung der Kapazitätsbegrenzung für Magazine ist in der EU-Feuerwaffenrichtlinie nicht vorgesehen. Für Sammler und Sportschützen müssen Ausnahmeregelungen gelten. Der Bestandschutz für solche Magazine ist zu begrüßen, muss aber auf Verkauf, Tausch und Erbe erweitert werden.
  • Die Schaffung einer neuen Definition des Schießstand-Sachverständigen unter Einbeziehung des Bundesverwaltungsamtes ist nicht notwendig. Auch die neue Zuständigkeit des BVA ist nicht geboten.

 

Verband für Waffentechnik und -geschichte (VdW)

  • Die Soll-Bestimmung bezüglich der Bedürfnisprüfung muss in eine Kann-Bestimmung geändert werden.
  • Die Einführung des elektronischen Waffenhandelsbuch könnte viele ältere Inhaber einer Handelslizenz, die keinen Computer besitzen, benachteiligen.
  • Die Kennzeichnung aller wesentlicher Teile ist nicht praktikabel. Eine Kennzeichnung sollte nur dann erfolgen, wenn das wesentliche Teil in Verkehr gebracht werden soll.
  • Die Pflicht, jede unbrauchbar gemachte Waffe bei der Behörde vorzulegen, steht in keiner Relation zu Kosten und Aufwand.
  • Die Meldepflicht für Vorderladerwaffen schafft ein Bürokratiemonster und hat mit Terrorismusbekämpfung nichts zu tun. Zudem bestehen Unklarheiten bei der Definition „Nachbau einer Waffe“.
  • Armbruste sind nicht mehr frei erwerbbar und nun Schusswaffen gleichgestellt, was der VdW kritisiert.
  • Gehäuse werden zukünftig zum wesentlichen Teil, wenn sich Upper und Lower Receiver zusammensetzen lassen. Der Verband weist darauf hin, dass Millionen von Dekowaffen mit funktionsfähigem Gehäuse von dieser Regelung betroffen sind.
  • Waffen mit Fertigungsdatum vor dem 2. September 1945 müssen aufgrund ihrer kulturhistorischen Bedeutsamkeit in Kategorie B verbleiben.

 

Bund Deutscher Sportschützen (BDS)

  • Die EU-Feuerwaffenrichtlinie sieht keine Soll-Bestimmung für eine wiederholte Bedürfnisprüfung vor, ebensowenig für die Begrenzung der Magazinkapazitäten. Der BDS fordert Ausnahmeregelungen, wie sie in einigen anderen europäischen Staaten zu finden sind. Die bisherige Gesetzeslage ist vollkommen ausreichend.
  • Schießstand-Sachverständige sollten unterteilt werden in solche für Schießstätten für erlaubnisfreie Schusswaffen und solche für Schießstätten für erlaubnispflichtige Schusswaffen. Dadurch gibt es mehr Sachverständige mit flexiblerer Zeiteinteilung und kürzeren Anfahrtswegen.
  • Es sollte im Gesetz fixiert werden, dass ein Waffenbesitzer bei einer Ordnungswidrigkeit seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach drei bis maximal 30 Monaten wiedererlangt.
  • Um überbordende Kontrollen zu vermeiden, sollte ferner festgeschrieben werden, dass Kontrollen der Behörden zur sicheren Aufbewahrung erst nach Ablauf von fünf Jahren erneut erfolgen dürfen, vorausgesetzt, dass zwei Mal in Folge kein Pflichtverstoß festgestellt werden konnte.
  • Der erlaubnisfreie, lediglich eintragungspflichtige Erwerb von Wechselsystemen ist durch den erlaubnispflichtigen, aber bedürfnisfreien Erwerb und Umgang mit entsprechender Munition zu ergänzen. Manche Behörden sorgen derzeit dafür, dass für die Munition strengere Anforderungen gelten, als für das Wechselsystem als wesentliches Teil.

 

Weitere Ausführungen zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie finden Sie auch in DWJ-Ausgabe 04/2019.

Zurück