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Bundesrat fordert weitere Verschärfungen des Waffenrechts über Regierungsentwurf hinaus

Der Bundesrat nimmt einem Beschluss in seiner Sitzung am 20.September 2019 zu folge Stellung zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG).

Die Stellungnahme sieht unter anderem vor, dass Schützen künftig zum Nachweis des Bedürfnisses, wenn seit dem Eintrag der Waffe in die Waffenbesitzkarte (WBK) oder der Ausstellung eines Munitionserwerbscheines 10 Jahre vergangen sind, ihr Bedürfnis neben der Mitgliedschaft in einem „Schießsportverein“ durch Ausübung des Schießsports von mindestens 18 Malen innerhalb von 3 Jahren nachweisen müssen. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollte hierfür nach der 10 Jahresfrist die bloße Mitgliedschaft in einem Schützenverein ausreichen.

Bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Antragstellers oder Waffenbesitzers soll den Waffenbehörden künftig, neben der Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens, auch die Möglichkeit eingeräumt werden, das persönliche Erscheinen des Betroffenen bei der Behörde anzuordnen.

Bisher können Armbrüste nach den Ausnahmeregelungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Waffengesetzes frei ab 18 Jahren erworben, besessen und geführt werden, obwohl sie ansonsten waffenrechtlich den Schusswaffen gleichgestellt sind. Hier sieht die Stellungnahme des Bundesrates eine Streichung dieses Ausnahmeprivilegs vor. Somit würde eine Armbrust zur erlaubnispflichtigen Waffe.


In puncto der Verwendung von Nachtsichtvor- und aufsatzgeräten durch Jagdscheininhaber zu jagdlichen Zwecken ist der Bundesrat der Auffassung, dass von dieser Neuregelung lediglich solche mit sogenannter Dual-use-Eigenschaft umfasst werden. Mit diesen bereits bisher freiverkäuflichen Geräten würden auch künftig keine verbotenen Gegenstände in Verkehr gebracht. Über dies sieht die Stellungnahme dann aber auch die Verwendung von Vorrichtungen zur Zielbeleuchtung an der Waffe vor, was bislang verboten war.

Zudem bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei den Anzeigepflichten nach dem Neugeschaffenen § 37 des WaffG eine abweichende Regelung für Finder, Erben, Insolvenzverwalter und Gerichtsvollzieher in Betracht kommt, da diese nicht über entsprechende Fachkenntnisse oder Hintergrundwissen verfügen, um die dort geforderten Angaben ohne Weiteres machen zu können.

Auch um die Prüfung der Notwendigkeit zur Kennzeichnung von Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen (SRS-Waffen) anderer EU-Mitgliedsstaaten wird gebeten, um Schwierigkeiten beim Gesetzesvollzug zu vermeiden.

Die komplette Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines 3. WaffRÄndG finden Sie hier.

Anmerkung der Redaktion:
An dieser Stelle sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im obigen Beitrag ausschließlich auf Abweichungen zum bereits seit Mai 2019 bekannten Kabinettsentwurf für das 3. WaffÄndG und nicht auf die weiteren dort vorgesehenen Änderungen eingegangen wird.

Die Stellungnahme des Bundesrates ist nur ein Teil des Gesetzgebungsprozesses und bedeutet nicht, dass sie 1:1 in das Gesetz einfließt. Im weiteren Gesetzgebungsprozess erfolgt nun zunächst die Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme, bevor die 1. Lesung im Bundestag mit anschließender Zuweisung an den oder die betroffenen Ausschüsse erfolgt und das Gesetz nach der 2. und 3. Lesung im Bundestag verabschiedet wird.

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