Sie sind hier:

Topthema

von Nataly Kemmelmeier

EU-Feuerwaffenrichtlinie: Richtig argumentieren

Die geplante Verschärfung der EU-Feuerwaffenrichtlinie sorgt für viele Diskussionen und ordentlich Zündstoff. Noch können Bürger ihre Meinung gegenüber der Kommission kundtun und in den Gesetzgebungsprozess eingreifen.

Wut- beziehungsweise Brandbriefe an EU-Abgeordnete oder die Kommission selbst bringen jedoch wenig. Legalwaffenbesitzer sollten sachlich richtig und fundiert argumentieren. Dies können Sie tun, indem Sie bit.ly/1kTV7aO in den Browser eingeben. Sie gelangen direkt auf eine Seite der Kommission, auf der Denkanstöße und Argumente eingegeben werden können.

DWJ-Chefredakteur Walter Schulz listet im Folgenden einige Punkte auf, die als Argumentationshilfe dienen sollten.

Fakten gegen die Pläne der EU-Kommission:

 

Was soll geändert werden?

Warum lehnen wir das ab?

1. Regelmäßige medizinische Tests von Legalwaffenbesitzern

  • Vor dem Hintergrund der terroristischen Bedrohungslage haben medizinische Checks von Legalwaffenbesitzern nichts mit der Sache zu tun.

  • Legalwaffenbesitzer sind rechtstreue, mündige Bürger, die verantwortungsvoll mit dem Privileg des Waffenbesitzes umgehen.

  • Statistiken belegen, dass Straftaten zum allergrößten Teil mit illegal besessenen Waffen verübt werden (mehr als 95%).

  • § 6 WaffG regelt die Frage der persönlichen Eignung. Weitergehende Restriktionen bringen keinen weiteren Sicherheitsgewinn. Ferner sagt die EU nichts darüber, welche medizinischen Fakten geprüft werden sollen. Soll das etwa eine Art Musterung alle fünf Jahre geben?

  • Die von der EU vorgesehenen medizinischen Untersuchungen werden dem Schießsport den Nachwuchs nehmen, da nur wenige angehende Schützen sich diesen Restriktionen unterziehen werden. Gleiches gilt für die Jungjäger.

2. Verbot bestimmter halbautomatischer Waffen (Kategorie B7)

  • Jäger nutzen halbautomatische Waffen mit Magazinbeschränkung (2+1) legal im Rahmen der Jagdausübung .

  • Das Verbot dieser legalen Waffen ändert nichts an der Vielzahl von illegalen halbautomatischen und automatischen Waffen, die in Europa in den Händen von Kriminellen am Markt sind (http://bit.ly/Terrorwaffen)

  • Schützen nutzen halbautomatische Waffen in vielfältiger Weise im Rahmen der Sportausübung.

  • Es gibt keine Erkenntnisse, dass die zum Verbot vorgesehenen Halbautomaten mehr als andere Waffen für Straftaten verwendet werden.

  • Schon jetzt haben die Sportschützen eine strenge Bedürfnisprüfung für die genannten Halbautomaten zu absolvieren, diese Kontrollen sind mehr als ausreichend für die öffentliche Sicherheit.

  • Als vor über 100 Jahren die Militärrepetierer-Systeme eingeführt wurden, waren diese auch bei Jagd- und Sportwaffen präsent. Was spricht dagegen, dass die waffentechnische Entwicklung auch weiterhin Eingang in den Schießsport findet, zumal genügend technische Abweichungen zwischen den zivilen Selbstladern und den Sturmgewehren bestehen.

  • Glaubt man bei der EU-Kommission, nur das äußere Erscheinungsbild einer Waffe würde die Sicherheit bedrohen?

3. Verbot des Online-Handels von Waffen und Waffenteilen

  • Legalwaffenbesitzer nutzen das Internet, um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, Waffen zu kaufen und zu verkaufen.

  • Dies geschieht ausschließlich an erwerbsberechtigte Personen, die sich entsprechend ausweisen müssen.

  • Der legale Handel von Waffen und Waffenteilen im Internet hat nichts mit dem illegalen Handel zu tun.

  • Organisierte Kriminelle kaufen nicht im legalen gewerblichen Online-Handel ein.

  • Es gibt einen großen Online-Schwarzmarkt (Darknet), der nicht von Google auffindbar ist und nicht systematisch überwacht werden kann.

  • Internet-Geschäfte gehören längst zu Alltag in allen Branchen. Das Internet-Angebot ändert nichts an der Tatsache, dass die entsprechenden Erlaubnisse vorgelegt werden müssen und die Behörden darüber die Kontrolle ebenso ausüben, wie beim stationären Waffenfachhandel oder bei Privatverkäufen.

4. Zeitliche Beschränkung der waffenrechtlichen Erlaubnis

  • Wer in Deutschland die Jägerprüfung absolviert hat und zur Jagd gehen möchte, hat das Bedürfnis, eine Waffe zu besitzen.

  • Das Bedürfnis wird mit dem Lösen des Jagdscheines bestätigt und erneuert.

  • Es ist keine weitere Bedürfnisprüfung nötig, die über das gesetzliche Maß hinausgeht.

  • Auch diese Maßnahme verhindert weitgehend die Nachwuchsgewinnung bei Sportschützen und Jägern.

  • Das geltende Waffengesetz sieht bereits vielfältige nachträgliche Prüfungen des Bedürfnisses vor.

  • So sind Schützenvereine gesetzlich verpflichtet, Austritte von Mitgliedern der zuständigen Waffenbehörde zu melden. Diese greift dann mit entsprechenden waffenrechtlichen Maßnahmen ein.

  • Die Begrenzung des Bedürfnisses würde insbesondere bei den Schützenvereinen möglicherweise einen erheblichen Mehraufwand an Verwaltungsarbeit durch auszustellende Bedürfnisbestätigungen bedingen. Diese Arbeit müssen vorwiegend ehrenamtlich arbeitende Vorstandsmitglieder leisten.

  • Für Legalwaffenbesitzer würde diese Regelung beim Widerruf der Erlaubnisse bedeuten, dass sie die Waffen verkaufen müssten und dies unter erheblichem Zeitdruck. Beträchtliche Vermögensverluste wären die Folge, ohne dass die Betroffenen gegen Gesetzte vorstoßen haben.

  • Es ist zu befürchten, dass die Bedürfnisprüfungen bei jedem Prüfungszeitraum nach den neusten Rechtsauffassungen vorgenommen werden. Wo bleibt die Rechtssicherheit für einmal erlassene Verwaltungsakte, die unter dem beim Erlass dieser Verwaltungsakte gültigen Recht zustande gekommen sind?

  • Ist es rechtsstaatlich, rechtskräftige Verwaltungsakte mit danach erlassenen Regelungen zu widerrufen?

 

 

 

Zurück