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Erste Teile der Waffengesetzänderung sind in Kraft getreten

Einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG)“ am 20. Februar 2020 in Teilen in Kraft. Das Gros der Waffengesetznovelle tritt aber erst am 1. September 2020 in Kraft. Allerdings steht mit der Verkündung des Gesetzes nun auch der Stichtag für die Anmeldung respektive Beantragung von Ausnahmegenehmigungen von künftig erlaubnispflichtigen respektive verboten Gegenständen und verboten Waffen, wie etwa den sogenannten „großen Magazinen“ oder Salutwaffen fest: Die entsprechenden Meldungen/Anträge müssen spätestens am 1. September 2021 gestellt werden.

Zu den bereits in Kraft getretenen Teilen des 3. WaffRÄndG zählen die Erleichterungen für den Erwerb von Schalldämpfern und Nachtsichttechnik durch Jäger, die sogenannte Regelabfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung und die Ermächtigung der Bundesländer zur Errichtung von Waffenverbotszonen. Im Einzelnen sehen die neuen Regelungen so aus:

Für den Erwerb von Schalldämpfern durch Jäger genügt jetzt ein gültiger Jagdschein. Der Erwerb ist der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen zwecks Eintragung in die WBK anzuzeigen. Die Schalldämpfer dürfen jedoch ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Zentralfeuerlangwaffen im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden. Ebenso hat der Gesetzgeber – nicht zuletzt aufgrund des drohenden Ausbruchs der afrikanischen Schweinepest – nun im Waffengesetz dem Jäger mit gültigem Jagdschein den Weg zum bislang verbotenen Umgang mit Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräten „für jagdliche Zwecke“ frei gemacht. Allerdings gelten hier das sachliche Verbot des Bundesjagdgesetzes (§ 19 BJagdG) und die entsprechenden Vorschriften der Landesjagdgesetze weiter, Ausnahmen von diesem Verbot gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Überdies bleibt auch nach dem neuen Waffengesetz der Umgang mit Nachtzielgeräten, also Geräten, die etwa selbst ein Absehen oder andere Zielmarken enthalten, verboten. Weiterhin verboten bleiben auch für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, sprich alle Arten von Lichtquellen zur Zielbeleuchtung, die fest mit der Waffe respektive mit der an der Waffe montierten Zieloptik verbunden sind. Das betrifft demnach auch Nachtsichtvorsatz- oder -aufsatzgeräte, die über einen integrierten Infrarotaufheller verfügen.

Um zu verhindern, das Extremisten oder verfassungsfeindliche Personen legal in den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe kommen, findet jetzt bei jeder Überprüfung der Zuverlässigkeit eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz statt, ob hier Erkenntnisse vorliegen, ob der Überprüfte Mitglied oder Unterstützer einer extremistischen Vereinigung ist oder dieses innerhalb der vergangenen fünf Jahre war. Liegen solche Erkenntnisse vor, gilt der Betroffene als unzuverlässig und die beantragte Waffenerlaubnis wird nicht erteilt respektive bestehende Erlaubnisse werden widerrufen. Dieses gilt auch bei extremistischen Vereinigungen, die nicht verboten sind.

Mit dem neuen Gesetz werden die Landesregierungen ermächtigt auch an bisher nicht kriminalitätsbelasteten Orten Waffen- respektive Messerverbotszonen zu errichten. Diese Befugnis kann auch weiter nach unten delegiert werden. Betroffen sind hier Messer mit fest stehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über 4 cm. Bei der Errichtung solcher Zonen müssen jedoch Ausnahmen für Personen mit einem berechtigten Interesse vorgesehen werden. Ein solches berechtigtes Interesse liegt etwa vor bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Anwohnern, Anliegern, Lieferanten, Gewerbetreibenden und auch bei Personen, die ein Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege oder dem Sport mit sich führen. Auch das nicht zugriffsbereite Transportieren von Waffen oder größeren Messern ist in solchen Zonen erlaubt.

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