Das neue Waffengesetz bietet nach Ansicht von Fachleuten keine rechtliche Handhabung, die waffenrechtliche Erlaubnis für den Altbesitz von 4-mm-M-20-Waffen zu widerrufen, beziehungsweise die Abgabe derartiger Waffen zu verlangen. Nach dem alten Gesetz berechtigte Altbesitzer müssen demnach bezüglich ihrer angemeldeten 4-mm-M-20-Waffen bei ihrer zuständigen Behörde nichts unternehmen und können abwarten, ob diese auf sie zukommt. Für den Fall, dass die Behörde den Eintrag der entsprechenden Waffen widerrufen und sich dabei auf § 45 WaffG beziehen sollte, kann man argumentieren, dass der Bezug auf § 45 in diesem Zusammenhang nicht gegeben ist. Ein neuer Gesetzestext ist keine Tatsache im Sinne des § 45, die einen Widerruf rechtfertigt. Das ist übrigens auch die Haltung im bayerischen Innenministerium. Im Falle einer behördlichen Anordnung zur Übergabe dieser Waffen an einen Berechtigten bleibt die Argumentation mit § 8, Abs. 1 Satz 1 WaffG: „Der Nachweis des Bedürfnisses ist erbracht, wenn ..... besonders anzuerkennende persönliche oder *wirtschaftliche* Interessen ..... vorliegen. Als „wirtschaftliche Interessen“ wäre hier der drohende Wertverlust des Altbesitzes zu sehen.