Das Landratsamt Heidenheim hat in einem dem DWJ bekannt gewordenen Fall eine aus dem Gesetz nicht ableitbare Forderung nach Bedürfnisnachweisen gefordert. Das Amt bezieht sich dabei auf den jüngst geänderten § 4 Absatz 4 des Waffengesetzes. Allerdings ist das Vorgehen des Amtes juristisch nicht haltbar. Das erläutert Rechtsanwalt Frank Göpper vom Forum Waffenrecht.
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