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Jagd

von Nataly Kemmelmeier

Einschneidende Änderungen im Landesjagdgesetz

Die neuen Bestimmungen des Landesjagdgesetzes des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen müssen ab sofort von jedem Jäger beachtet werden, andernfalls drohen Bußgeld- und Strafverfahren sowie der Entzug des Jagdscheins.

Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend dargestellt.

  • Abweichend vom Bundesjagdgesetz unterliegen in NRW nur noch 29 Tierarten dem Jagdrecht: Wisent, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhasen, Wildkaninchen, Steinmarder, Iltis, Hermelin, Dachs, Fuchs, Mink, Waschbär, Marderhund. Rebhuhn, Fasan, Wildtruthahn, Ringeltaube, Grau-, Kanada- und Nilgans, Stockente, Rabenkrähe, Elster, Höckerschwan, Waldschnepfe. Alle anderen Tiere unterligen dem Artenschutz und sind für Jäger tabu.
  • Die Jagdzeit für den Rehbock wurde bis zum 15. Januar verlängert. Bis 31.12.2020 gilt zudem die ganzjährige Vollschonung der Waldschnepfe.
  • Für jede Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild wird ein Schießleistungsnachweis gefordert, der nicht älter als ein jahr sein darf. Drei Disziplinen sind dabei zu absolvieren (flüchtiger Überläufer stehend freihändig, laufender Keiler stehend freihändig, laufender Keiler sitzend). Auf dem Schießstand müssen bei je drei Schüssen mindestens 50 von Ringen erreicht werden, im Schießkino fünf von neun möglichen Treffern. Das beim Schießnachweis verwendete Kaliber muss für Schalenwild zugelassen sein.
  • Am dem 1. April 2016 ist die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition oder Flintenlaufgeschosse in NRW verboten. Restbestände können nur noch auf Schießständen in NRW oder zur Jagd in anderen Bundesländern verschossen werden. Für bleihaltige Kleinkaliber-Munition gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2018. Bleischrotmunition bleibt bis auf weiteres erlaubt.
  • Die Baujagd auf Füchse oder Dachse ist generell verboten. Die Fangjagd darf nur noch derjenige ausüben, der an einem vom Umweltministerium anerkannten Lehrgang teilgenommen hat.
  • Der Einsatz von Totschlagfallen ist generell verboten. Lebendfangfallen müssen dauerhaft und sichtbar so gekennzeichnet werden, dass der Besitzer festzustellen ist. Diese Fallen müssen zudem mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet werden. Lebendfangfallen müssen vor ihrer Verwendung bei der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden.
  • Rehe dürfen nun ohne behördlichen Abschussplan erlegt werden. Ob bestehende Pläne noch gültig sind, ist noch nicht entschieden. Abschusspläne für Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild müssen zukünftig die Ergebnisse der Verbissgutachten berücksichtigen.
  • Neu ist das Verbot der Jagdausübung 300 m um Wildunterführungen und Grünbrücken. Es gilt ein Verbot zur Tötung von Katzen. Nicht zulässig ist zudem die Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd. Elektrisch betriebene Lock-Karusselle sind ebenfalls nicht mehr gestattet.
  • Füttern von Scharzwild ist nur noch in Notzeiten erlaubt, die Veterinärbehörde muss genehmigen. Wiederkäuendes Schalenwild darf man nur noch vom 1. Januar bis zum 31. März füttern. Die Menge des Kirrmittels für Sauen ist auf einen halben Liter je Kirrstelle beschränkt, die Kirrstellen sind der Unteren Jagdbehörde per GPS-Koordinaten anzuzeigen.
  • Während der Ausbildung und der Prüfung dürfen Jagdhunde nur auf der Duftspur eines lebenden Fuchses arbeiten, die Ausbildung unmittelbar am lebenden Fuchs ist verboten. Zur Ausbildung und Prüfung an lebendem Wasserwild dürfen ausschließlich flugfähige Stockenten eingesetzt werden.

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