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Kurznachrichten

„Schussbereit“ und „zugriffsbereit“

„Nicht schussbereit“ bedeutet im Sinne des Waffengesetzes lediglich, dass die Waffe entladen sein muss.

Es darf also kein Magazin in der Waffe eingeführt, keine Patrone im Patronenlager, kein Geschoss im Geschosslager und bei Revolvern keine Patrone in der Trommel sein. Das wird laienhaft übersetzt mit "Waffe und Munition getrennt".  Anders die Definition des Begriffes "zugriffsbereit": Nach Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 13 ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

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