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Kurznachrichten

von Nataly Kemmelmeier

Bundesrat: Erkenntnisse des Verfassungsschutzes relevant

Der Bundesrat hat einen Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes eingebracht. Der legale Waffenbesitz von Extremisten soll zukünftig verhindert werden, indem bei der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers gemäß § 5 WaffG auch die Verfassungsschutzbehörden einbezogen werden.

Anlass sind die Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der rechtsgerichteten terroristischen Vereinigung NSU, die beweisen, dass der legale Waffenbesitz von Extremisten ein „erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt“.

Zwar werden bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers bereits extremistische Aktivitäten berücksichtigt. Beispielsweise sind Personen betroffen, die in den letzten fünf Jahren an verfassungswidrigen oder der Völkerverständigung entgegengesetzten Aktivitäten beteiligt waren beziehungsweise sind. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfällt in diesem Fall sofort.

In der Praxis konnten diese Vorgaben nach Meinung des Bundesrates nur unzureichend angewendet werden, da die Waffenbehörden lediglich verpflichetet sind, Angaben aus Bundeszentralregister, zentralem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie der örtlichen Polizeidienststelle zu prüfen. Sofern ein potentieller Extremist aber noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten ist, liegen bei den genannten Auskunftsquellen keine Angaben über den Betroffenen vor. Verfassungsschutzbehörden können dann in der Regel jedoch bereits mitteilen, ob der Betroffene zum Beispiel Mitglied in einer verbotenen Vereinigung war oder ist.

Das Bundeskanzleramt hat den entsprechenden Gestzentwurf dem Bundestag zur Beratung überstellt. In einer obligatorischen Stellungnahme rät die Bundesregierung allerdings dazu, das Gesetzgebungsvorhaben aktuell zurückzustellen, da zum einen die Verfassungsschutzbehörden bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hinzugezogen werden können. Zum anderen ist unklar, wie der aus dem Vorhaben resultierende erhöhte Verwaltungsaufwand zu begrenzen ist.

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