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Kurznachrichten

von Nataly Kemmelmeier

Aktuelles zur Kennzeichnung von Explosivstoffen

Vom BMI kommt jetzt die Lösung für am 5. April dieses Jahres bei Privatpersonen noch vorhandene Explosivstoffe ohne die neue Kennzeichnung. DWJ-Autor Hans J. Heigel hat sich damit auseinandergesetzt.

Die drei Buchstaben TTE, sie stehen für Tracking und Tracing von Explosivstoffen, sorgen seit geraumer Zeit beim Fachhandel auch auch bei Wiederladern sowie Vorderlader- und Böllerschützen für Unsicherheit.

Ab dem 5. April dieses Jahres dürfen nur noch mit der neuen Kennzeichnung versehene Pulver in den Verkehr gebracht werden. Wir berichteten über die Hintergründe bereits mehrfach. Ziel der EU-Richtlinie ist die Identifizierung und Rückverfolgung aller Explosivstoffe vom Hersteller oder dem ersten Inverkehrbringen durch den in der EU ansässigen Importeur bis zur Verwendung durch den Endverbraucher. Um die permanente Rückverfolgung der Explosivstoffe, zu denen auch die NC-Treibladungspulver sowie Schwarzpulver gehören, zu gewährleisten, werde die Kennzeichnungen der entsprechenden Dosen erweitert und zwar um eine individuelle Identifikationsnummer. Diese besteht aus Matrixcode und lesbarer Kennzeichnung.

Die EU-Richtlinie wendet sich grundsätzlich an Gewerbetreibende. Heiß diskutiert wurde in den letzten Wochen die Frage: Was geschieht mit den am 5. April 2015 bei den privaten Verbrauchern vorhandenen Pulvern, die die neue Kennzeichnung noch nicht aufweisen? Nach einer Aussage der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Sommer 2014 sollte der private Bereich von der neuen Kennzeichnungspflicht nicht betroffen sein.

Leider sieht man jetzt – rund zwei Monate vor dem Stichtag – seitens des zuständigen Bundesministerium des Innern (BMI) die Sache etwas anders. Mit Schreiben vom 6. Februar dieses Jahres teilt das BMI mit, dass die am 5. April 2015 im Privatbesitz befindlichen Explosivstoffe ohne die neue Kennzeichnung bis zum Ergehen einer neuen Rechtslage (Änderung des § 49 der 1. SprengV) zwar weiter aufbewahrt, jedoch nicht verwendet werden dürfen. Vom 5. April 2015 bis zur Rechtsänderung besteht somit ein Verwendungsverbot. Das BMI teilt mit, dass die entsprechende Rechtsänderung noch bis etwa Ende 2015 erfolgen soll und rät gleichzeitig, die vorhandenen Altbestände möglichst bis zum Stichtag im April zu verwenden.

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