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Kurznachrichten

von Nataly Kemmelmeier

Ab 31. Oktober: Neues Waffenrecht gilt!

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30. Oktober treten nur einen Tag später die Neuregelungen des „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ in Kraft.

Was gilt nun?

Anordnung des persönlichen Erscheinens und Recherche der Waffenbehörde 
Die Waffenbehörde kann das persönliche Erscheinen weiterhin nur „in begründeten Einzelfällen“ vorschreiben. Dies bedeutet, dass die Behörde die Anordnung entsprechend begründen muss, was mit Aufwand verbunden ist.

Anhaltspunkte können sich bereits aus Schriftverkehr, Telefonaten oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben. Die Behörden sind nun ebenfalls befugt, zur Erforschung des Sachverhalts in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren. Diese Informationen sollen in die Prüfung auf Zuverlässigkeit und Persönliche Eignung einfließen.

Erweiterung der Zuverlässigkeitsprüfung 
Als generell unzuverlässig gilt nun, wer wegen einer staatsgefährdenden oder extremistischen Straftat, wie etwa der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, zu Freiheits- oder Geldstrafen von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Dazu wurde eine ganze Liste an zu berücksichtigenden Straftaten ergänzt.

Bereits jetzt ist eine Regelunzuverlässigkeit bei einer Verurteilung von mindestens 60 Tagessätzen anzunehmen.

Erweiterung der Abfragen und Nachberichtspflicht 
Künftig werden auch die Bundespolizeibehörde, das Zollkriminalamt und die Polizeidienststellen der letzten zehn Jahre in die Abfragen einbezogen. Für die Abfrage beim Zollkriminalamt wurde zudem das Steuergeheimnis aufgehoben, was wir sehr kritisch sehen. Gleichzeitig werden mehr Behörden nachberichtspflichtig, müssen also beim Vorliegen von Erkenntnissen umgehend die Waffenbehörden informieren. 

Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen 
Wann ein Verbot zum Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, ausgesprochen werden soll, wurde durch Beispiele präzisiert. Dies ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.


Springmesser 
Springmesser werden – mit Ausnahmen – grundsätzlich verboten, also auch solche mit einer Klingenlänge unter 8,5 cm, die seitlich herausspringen. Diese Ausnahmen bestehen, „soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt“. Für die Abgabe ist eine einjährige Amnestieregelung vorgesehen, die Straffreiheit bei Übergabe an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle gewährt. 

Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen und Kontrollmöglichkeiten
Neben dem Führen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nun auch das Führen von Messern generell, also unabhängig jeder Klingenlänge, auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen verboten. 

Für dieses Messerverbot, sowie für Messerverbotszonen, die die Landesregierungen erlassen können, wurde ein einheitlicher Ausnahmekatalog geschaffen. Dies sorgt für gleiche Maßstäbe, doch bleiben zahlreiche Fragen zum genauen Anwendungsbereich und der Definition bestimmter Ausnahmetatbestände offen. Ausnahmen für das Führen von Messern bestehen aktuell für:
1.    Anlieferverkehr,
2.    Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3.    Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4.    Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5.    das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6.    Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7.    Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8.    Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
9.    Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10.    Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

In der Rechtsverordnung zur Waffen- und Messerverbotszone sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies liegt insbesondere vor für das Führen von Waffen bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse. Aber Achtung, der Kleine Waffenschein nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG wird nun explizit ausgenommen, d.h. also, dass Schreckschusswaffen nicht mehr innerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden dürfen. Ausgenommen sind ebenso Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, bei Zustimmung des Hausrechtsinhabers oder für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit. 

Für das Führen von Messern gilt der Ausnahmekatalog analog zu den Veranstaltungen (siehe oben). 

Die gleichen Ausnahmen werden auch für das Verbot im Personenfernverkehr verwendet. 

Zur Durchsetzung der Waffen- und Messerverbotszonen sind künftig in deren räumlichem Geltungsbereich anlasslose Personenkontrollen möglich, d.h. dass innerhalb dieser Zonen jeder kurzzeitig anhalten, befragt, durchsucht sowie mitgeführte Sachen in Augenschein genommen werden dürfen.

Sicherstellung 
Die Vorschriften zur Sicherstellung wurden verschärft und von „Soll“- in „Muss“-Regelungen umgewandelt. Dazu wurde explizit ergänzt, dass eine Sicherstellung auch schon während der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf für einen Zeitraum von sechs Monaten vorläufig erfolgen kann in Fällen, wo Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Zum Zweck der sofortigen Sicherstellung ist die zuständige Waffenbehörde berechtigt, Wohnungen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen. Die Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug aber auch durch die zuständige Behörde direkt angeordnet werden. 

 

Quelle: www.vdb-waffen.de

Bildnachweis: ferkelraggae - stock.adobe.com

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