Laut Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA) ist eine Nachtsichtbrille beziehungsweise ein Nachtsichtgerär in Kombination mit einem Leuchtpunktzielgerät nicht verboten im Sinne von 1.2.4.1 der Anlage 2 zu §2, Absatz 3 WaffG - Waffenliste.
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