Wissen
von Nataly Kemmelmeier
VDB über die Deaktivierung von Feuerwaffen
Die „Durchführungsverordnung zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden“ beinhaltet im Kern folgende Eckdaten:
- Der Besitzstand von Dekowaffen, die vor dem Geltungsbeginn der EU-VO 2015/2403 deaktiviert wurden, ist weiterhin gewährleistet und bedarf keiner besonderen Beachtung.
- Jede Dekowaffe, welche ab dem 08. April 2016 gehandelt wird (Privat-Privat, Handel-Privat, Privat-Handel) – unabhängig ob national oder international, muss ab diesem Zeitpunkt den neuen Spezifikationen entsprechen und eine Deaktivierungsbescheinigung (Artikel 3 Nr. 4) besitzen.
- Ab dem 08. April 2016 müssen mit dem Verkauf von Dekowaffen die Deaktivierungsbescheinigungen mit übergeben werden.
- Die einzelnen Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet einführen, die über die in Anhang I der EU-VO 2015/2403 festgelegten technischen Spezifikationen hinausgehen.