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von Nataly Kemmelmeier

Alkoholgenuss führt zu Unzuverlässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich ein Urteil zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit infolge Alkoholkonsums gefällt.

Vorangegangen war der Fall eines Jägers, der sich nach dem Genuss von Rotwein und Wodka mit einer Schusswaffe auf die Jagd begab. Zwar zeigte er keinerlei Ausfallerscheinungen und konnte das geschossene Wild waidgerecht zerlegen. Die sah sas BVG allerdings als unerheblich an, denn vielmehr gehe mit Schusswaffen nur derjenige vorsichtig und sachgemäß um, wer sie in nüchternem Zustand gebrauche und sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu einer Gefährdung Dritter führen könnten. Bei der konsumierten Alkoholmenge sei dies aber nicht mit Sicherheit auszuschließen gewesen, so dass der Jäger das Risiko eingegangen sei, Dritte zu schädigen.

Auch ein einmaliges Fehlverhalten könne nicht mehr toleriert werden; vielmehr müsse in einer solchen Situation der Umgang mit Waffen und Munition wegen der typischerweise eintretenden Minderung der Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit als so riskant eingestuft werden, dass jeder Gebrauch von Schusswaffen unter Alkoholeinfluss die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.

Damit begründet das BVG in aller Deutlichkeit, dass Alkoholgenuss während des Schießens oder der Jagd zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen kann. Beim Sportschießen sollte überdies der Dopingsaspekt nicht vernachlässigt werden.

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