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Sammeln

von Nataly Kemmelmeier

Schießen mit Sammlerwaffen

Das Bayerische Ministerium des Innern teilt nun mit, dass Schießen mit Sammlerwaffen durchaus möglich ist.

Vorausgegangen war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Dieses hatte die Auffassung vertreten, dass eine Erlaubnis nach § 17 WaffG nur zum Erwerb  und Besitz der Waffen berechtige, nicht aber zum Schießen. Ein Waffensammler bräuchte also entweder eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG oder eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 WaffV. Nur in diesen Fällen wäre dann auch das Führen der waffe zur Schießstätte erlaubnisfrei.

Das BMI weist nun aber darauf hin, dass nicht nur der Transport „zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck“ von § 12 Abs. 3 WaffG beinhaltet ist, sondern auch der Transport der „im Zusammenhang damit“ steht. Da Sammler durchaus ein Interesse daran haben, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, fällt das gelegentliche Schießen mit einer Sammlerwaffe auf einer Schießstätte unter § 9 Abs. 1 AWaffV.

Das BMI revidiert damit seine Ansicht vom Februar 2015, vertreten gegenüber der Regierung von Mittelfranken.

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