Jagd
von Nataly Kemmelmeier
Neuregelung in Bayern
Genauere Informationen der jeweils zuständigen Jagdbehörden folgen in der nächsten Zeit. Bezug nehmen die Ämter nun auf Abschnitt VI. Punkt 2. Art. 29 Bayerisches Jagdgesetz (Stand 2007): „(3) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen … von Schusswaffen mit Schalldämpfern (Abs. 2 Nr. 7) …“ Diese Regelung soll nun aktiv umgesetzt werden und so die Gewährung der Ausnahmegenehmigung zum Erwerb von Schalldämpfern erleichtern.