Kurznachrichten
von Nataly Kemmelmeier
Schießstandsachverständige ab 2015
Für die Praxis bedeutet dies, dass gemäß §12 Abs. 4 Nr. 1 AWaffV als anerkannte Sachverständige nur noch öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige zugelassen sind. Alternativ kommen noch die auf der Basis polizeilicher oder miltärischer Regelungen ausgebildeten Sachverständigen infrage, soweit sie nach den geltenden Schießstandrichtlinien regelmäßig fortgebildet wurden.
Die Ausnahmeregelung im §12 Abs. 6 AWaffV gilt ab 1. Januar 2015 nicht mehr. In der Praxis arbeitet die überwiegende Zahl der tätigen Schießstandsachverständigen bislang aufgrund dieser jetzt auslaufenden Ausnahmeregelung. Die Folge: Es kann in der Praxis bei der Überprüfung von Schießständen Engpässe geben, die durchaus zu vorübergehenden Schießstandschließungen führen können. Die Erlaubnisse zum Betrieb von Schießständen hängen nun einmal an den sicherheitstechnischen Gutachten der Schießstandsachverständigen.
Das BMI weist in seinem aktuellen Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die zweijährige Verlängerung der Ausnahmeregelung von den Betroffenen nicht genutzt wurde. Weder wurde von den betroffenen Verbänden eine qualitativ gleichwertige Alternative zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung erarbeitet und dem BMI unterbreitet, noch wurde die öffentliche Bestellung und Vereidigung im erforderlichen Umfang vorangetrieben. Obwohl man seitens des BMI den Willen zur Findung einer gemeinsamen Lösung hat, konnten sich die Schießstandsachverständigen nicht auf eine einheitloche Lösung einigen, das man seitens des VuS (Verband unabhängiger Schießstandsachverständiger) den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als die einzige Option sieht.
Hans J. Heigel